§ 49 GBO
📖
↗ Links
Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
Suchhilfen: Leibgedinge Grundbuch, Leibzucht Eintragung, Altenteil eintragen, Auszug Grundbuch, Eintragungsbewilligung nutzen, Grundbuchrecht Dienstbarkeit, tragung, tragen, tragungsbewilligung