§ 55b GBO

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Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betroffene nicht unterrichtet werden. Das gleiche gilt im Falle des § 55a.

Suchhilfen: Grundbuchamt Meldung, Vertrauliche Weitergabe, Keine Information Betroffener, Amtliche Mitteilung an Behörden, Datenschutz Grundbuch, Weitergabe an Gerichte, Informationsverweigerung beim Grundbuch, Behördeninformation ohne Hinweis, teilung, hörden