§ 82a GBO
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Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlaßgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.
Suchhilfen: Berichtigungszwang umgehen, Erben ermitteln, Nachlassgericht anrufen, Grundbucheintrag berichtigen, Grundbuchberichtigung ex officio, Erbenermittlung Grundbuch, gehen, rufen, richtigen, benermittlung