§ 95 GBO
📖
↗ Links
(1) Wechselt im Laufe des Verfahrens die Person eines Berechtigten, so gilt der neue Berechtigte von dem Zeitpunkt ab, zu dem seine Person dem Grundbuchamt bekannt wird, als Beteiligter.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Laufe des Verfahrens ein neues Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht begründet wird, das von dem Verfahren berührt wird.
Suchhilfen: Berechtigter wechseln, Grundbuchberechtigung ändern, Neuer Eigentümer im Verfahren, Rechtsinhaberwechsel, Grundstücksrecht neu begründen, Beteiligter werden im Grundbuchverfahren, Person des Berechtigten ändern, Neues Recht am Grundstück eintragen, fahren, gründen, rechtigten, tragen