§ 4 GBPolVDAufstV

Dauer und Gliederung

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(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.

Suchhilfen: theoretische Ausbildung, Erholungsurlaub während Ausbildung, Ausbildungsumfang, Ausbildungszeit sechs Monate, Ausbildung ohne Urlaub, Gliederung der Ausbildung, bildung