§ 43 GBPolVDVDV

Beendigung des Beamtenverhältnisses

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Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.

Suchhilfen: Zwischenprüfung durchfallen, Laufbahnprüfung nicht bestehen, Beamtenstatus verlieren, Dienstverhältnis Kündigung wegen Prüfung, fallen, stehen, lieren