§ 102 GBV

📖

Soweit die Grundbücher bisher für andere Bezirke als die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten angelegt sind, behält es bis zur Auflösung dieser Bezirke bei dieser Einrichtung sein Bewenden; jedoch bedarf es zur Änderung dieser Bezirke einer Anordnung der Landesjustizverwaltung.

Suchhilfen: Bezirksänderung Grundbuch, Grundbuchbezirk ändern, Bezirksauflösung Grundbuch, Grundbuchverwaltung Bezirke, Bezirkszuordnung ändern, Grundbuchbezirk Auflösung, Bezirksgrenzen Grundbuch, Grundbuchbezirk neu festlegen, zirksänderung, zirksauflösung, zirkszuordnung, lösung, zirksgrenzen