§ 36 GBV

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Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
a)
sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
b)
ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.

Suchhilfen: Eintragungen streichen, Schließungsvermerk eintragen, Grundbuch schließen, Eintragungen löschen, Grundbuch sperren, Grundbuchblatt sperrung, Eintragungen durchstreichen, tragungen, tragen