§ 36 GBV
📖
↗ Links
Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
- a)
- sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
- b)
- ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.
Suchhilfen: Eintragungen streichen, Schließungsvermerk eintragen, Grundbuch schließen, Eintragungen löschen, Grundbuch sperren, Grundbuchblatt sperrung, Eintragungen durchstreichen, tragungen, tragen