§ 76 GBV
Äußere Form der Eintragung
📖
↗ Links
Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III. § 63 Satz 3 bleibt unberührt.
Äußere Form der Eintragung
Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III. § 63 Satz 3 bleibt unberührt.