§ 77 GBV
Grundsatz
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Für die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
Suchhilfen: Grundbuchabschrift erhalten, Einblick Grundbuch, Grundbuchauszug kosten, halten