§ 84 GBV
Kontrolle
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Die berechtigte Person oder Stelle, die einer allgemeinen Aufsicht nicht unterliegt oder die zum eingeschränkten Abrufverfahren berechtigt ist, muß sich schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die genehmigende Stelle zu dulden, auch wenn diese keinen konkreten Anlaß dafür hat. § 133 Abs. 5 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
Suchhilfen: Kontrolle von Anlagen, Inspektion durch Genehmigungsstelle, Betriebsprüfung ohne Anlass, Nutzungskontrolle, Genehmigungsbehörde prüft, Schriftliche Einwilligung zur Kontrolle, lagen, triebsprüfung, willigung