§ 88 GBV

Verfahren bei Schuldurkunden

📖

Abweichend von § 58 und § 61 Abs. 2 Satz 3 der Grundbuchordnung muß ein Brief nicht mit einer für die Forderung ausgestellten Urkunde, Ausfertigung oder einem Auszug der Urkunde verbunden werden, wenn er maschinell hergestellt wird. In diesem Fall muß er den Aufdruck "Nicht ohne Vorlage der Urkunde für die Forderung gültig" enthalten.

Suchhilfen: Schuldurkunde beilegen, Brief ohne Urkunde versenden, Maschinell erstellter Mahnbrief, Hinweis Nicht ohne Vorlage, Forderungsurkunde anhängen, Gültigkeit ohne Urkunde, legen, senden, hängen