§ 91 GBV

Behandlung von Verweisungen, Löschungen

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Sonderregelungen in den §§ 54 bis 60 dieser Verordnung, in der Wohnungsgrundbuchverfügung und in der Gebäudegrundbuchverfügung gehen auch dann den allgemeinen Regelungen vor, wenn auf die §§ 1 bis 53 in den §§ 61 bis 89 verwiesen wird. Soweit nach den in Satz 1 genannten Vorschriften Unterstreichungen, Durchkreuzungen oder ähnliche Kennzeichnungen in rot vorzunehmen sind, können sie in dem maschinell geführten Grundbuch schwarz dargestellt werden.

Suchhilfen: Verweisung löschen, Eintrag streichen, Grundbuchlöschung, Verweis bearbeiten, Grundbucheintrag korrigieren, Löschung im Grundbuch, weisung, arbeiten