§ 4 GBZugV

Fachliche Eignung

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Fachlich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist, wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

Suchhilfen: Fachkunde Güterverkehr, Eignungsnachweis Transportbetrieb, Befähigung Güterkraftverkehr, Kenntnisse Gütertransport, Zulassung Güterkraftverkehr Unternehmen, Voraussetzungen Transportfirma, fähigung, lassung, nehmen, aussetzungen