§ 15 GDBNDVerfSchVDV – Schriftlicher Teil
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus
- 1.
- bis zu drei Leistungstests und
- 2.
- einem Aufsatz.
(3) Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GDBNDVerfSchVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-7-9-3 v. 5.12.2006 I 2767 (LAP-gDBNDV) und V 2030-7-4-2 v. 11.10.2001 I 2640 (LAP-gDVerfSchV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026