§ 21 GDBNDVerfSchVDV

Täuschung

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(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.

Suchhilfen: Anhörung bei Täuschungsversuch, Bewerbung falsche Angaben, Betrug im Auswahlverfahren, Verfahrensausschluss bei Täuschung, Mitwirkung an Täuschungsversuch, hörung, werbung, gaben, wahlverfahren, wirkung