§ 65 GDBNDVerfSchVDV
Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
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Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.
Suchhilfen: schriftliche Abschlussprüfung bestehen, vier Klausuren bestehen, Rangpunktzahl mindestens fünf, schlussprüfung, stehen