§ 72 GDBNDVerfSchVDV – Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung

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(1) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Aus dem Protokoll müssen Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung hervorgehen.

(3) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GDBNDVerfSchVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 22 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Ersetzt V 2030-7-9-3 v. 5.12.2006 I 2767 (LAP-gDBNDV) und V 2030-7-4-2 v. 11.10.2001 I 2640 (LAP-gDVerfSchV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026