§ 80a GDBNDVerfSchVDV
Entscheidung über Widersprüche
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Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.
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