§ 11 GebrMV
Übergangsregelung für künftige Änderungen
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Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Suchhilfen: alte Vorschrift gelten, Anmeldung vor Inkrafttreten, Gebrauchsmuster alte Fassung, Verordnung Änderungen rückwirkend, Rechte nach alter Verordnung, Anmeldezeitpunkt bestimmen, Geltungsbereich Übergangsfrist, meldung, ordnung, stimmen