§ 2 GebrMV
Form der Einreichung
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Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
Suchhilfen: schriftliche Anmeldung Gebrauchsmuster, elektronische Anmeldung Gebrauchsmuster, Einreichung beim Patentamt, Anmeldung Erfindung, Form der Einreichung, meldung, reichung, findung