§ 11 GGBefG
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Neugefasst durch Bek. v. 7.7.2009 I 1774, 3975
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. März 2023
Suchhilfen: Gefahrgut Verstoß, Gefahrgut Gefahr für Gesundheit, Gefahrgut Wiederholung, Gefahrgut Geldstrafe, Gefahrgut Lebensgefahr, Gefahrgut Sachbeschädigung, holung