§ 18 GeflPestSchV
Öffentliche Bekanntmachung
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Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.
Suchhilfen: Geflügelpest melden, Ausbruch öffentlich bekanntgeben, Vogelhaltung Seuchenmeldung, Ausbruch von Vogelkrankheiten ankündigen, Öffentliche Bekanntmachung Tierseuche, Seuchenbestand melden, kanntgeben, kündigen, kanntmachung