§ 3 GeflPestSchV
Fütterung und Tränkung
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Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
- 1.
- die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
- 2.
- die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
- 3.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Suchhilfen: Geflügel füttern, Wildvögel Zugang verhindern, Futterlagerung sichern, Tränken ohne Oberflächenwasser, Geflügelhaltung Fütterungsregeln, Unzugängliche Futtermittelaufbewahrung, Geflügel Trinkwasser Vorschrift