§ 34 GeflPestSchV

Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

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Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach Maßgabe
1.
des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
2.
des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.

Suchhilfen: Geflügelpest Ausbruch Nachbarland, Sperrbezirk bei Seuche, Beobachtungsgebiet Festlegung, Kontrollzone für Geflügelpest, Schutzmaßnahmen bei Geflügelpest, Grenznahe Seuchenkontrolle, Seuchenvorbeugung an Grenze, Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest