§ 51 GeflPestSchV

Notimpfung

📖

Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.

Suchhilfen: Notimpfung Tier, Notfallimpfung Geflügel, Tierseuchen Impfpflicht, Geflügelpest Impfmaßnahme, Impfung bei Ausbruch, Behörde Anordnung Impfung, Risikobewertung Impfentscheidung, Impfung bei Notlage, ordnung