§ 5 GefStoffV

Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten

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(1) Die vom Lieferanten hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2) Bei den Angaben, die nach den Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu machen sind, sind insbesondere die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen, nach denen Stoffe oder Tätigkeiten als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnet werden.

(3) (weggefallen)

Suchhilfen: Sicherheitsdatenblatt bereitstellen, Gefahrstoffinformation, Stoffkennzeichnungspflicht, Informationspflicht Lieferant, Gefahrstoffdatenblatt anfordern, Gefahrstoffinformationen übermitteln, Stoffe und Gemische kennzeichnen, reitstellen