§ 109 GEG
Anschluss- und Benutzungszwang
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Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Suchhilfen: Anschlusszwang Fernwärme, Benutzungszwang Kälteversorgung, Pflicht zum Netzanschluss, Zwangsanschluss Heizungsnetz, Klimaschutz Netzpflicht, Ressourcenschutz Anschlusszwang