§ 115 GEG

Übergangsvorschrift für Geldbußen

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§ 108 Absatz 1 Nummer 12 und 16 bis 19, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ist bis zum Ablauf der Fristen nach § 71 Absatz 8 nicht anzuwenden auf den Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als sechs Wohnungen, wenn dieser das Wohngebäude selber bewohnt.

Suchhilfen: Wohngebäude bis sechs Wohnungen Regelung, Geldbußen Übergangsbestimmung, Bußgeldbefreiung bei Selbstnutzung, Übergangsregelung Geldbußen Eigentümer, Geldbuße nicht anwendbar bei Eigentümer, gangsbestimmung, gangsregelung