§ 16 GEG

Baulicher Wärmeschutz

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Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.

Suchhilfen: Wärmeschutz beim Neubau, Transmissionswärmeverlust begrenzen, Gebäudeenergieeffizienz erreichen, Wärmeverlust Haus reduzieren, Gebäudeisolierung nach Vorgabe, Referenzgebäude Vergleich Energiebedarf, grenzen, reichen