§ 19 GEG
Baulicher Wärmeschutz
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Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
Suchhilfen: Gebäude isolieren, Wärmeverlust verhindern, Energieeffizienz Vorgaben, Dämmung Anforderungen, Wärmedurchgangsgrenzwert einhalten, Nichtwohngebäude Wärmebedarf, gaben, forderungen, halten