§ 12 GEIG
Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier
↗ Links
- 1.
- die gemeinsame Ausstattung mit Leitungsinfrastruktur oder die gemeinsame Errichtung von Ladepunkten,
- 2.
- die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
(2) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden.
(3) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 und 2 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Suchhilfen: gemeinsame Ladeinfrastruktur, Stellplatzgemeinschaft vereinbaren, Leitungsinfrastruktur teilen, Ladepunkt Vereinbarung Quartier, Energieversorger einbinden, Schriftliche Dokumentation Eigentümer, Gemeinsame Nutzung von Grundstücken, einbaren, einbarung, binden