§ 3 GEIG
An das Gebäude angrenzende Stellplätze
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An das Gebäude angrenzende Stellplätze liegen vor, wenn der Parkplatz, auf dem sich die Stellplätze befinden,
- 1.
- denselben Eigentümer wie das Gebäude hat,
- 2.
- überwiegend von den Bewohnern oder Nutzern des Gebäudes genutzt wird und
- 3.
- eine unmittelbare physische oder technische Verbindung zum Gebäude oder zu einem Gebäudeteil aufweist.
Suchhilfen: Stellplätze am Gebäude, angrenzender Parkplatz, Parkplatz für Hausbewohner, Gebäude angeschlossener Stellplatz, Nutzung von Stellplätzen durch Bewohner, physische Verbindung Parkplatz Gebäude, gemeinsamer Parkplatz Eigentümer, bindung