§ 7 GEIG

Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen

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Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
1.
mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
2.
zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

Suchhilfen: Ladestation Pflicht für Bürogebäude, Pflicht zum Bau von Ladepunkten, Elektromobilität Stellplatzregelung, Ladepunkt Vorgabe bei großen Parkplätzen, Stellplatz mit Stromanschluss Pflicht, Elektroauto Ladenpflicht im Gewerbe