§ 7 GEIG
Zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen
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Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und
- 2.
- zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Suchhilfen: Ladestation Pflicht für Bürogebäude, Pflicht zum Bau von Ladepunkten, Elektromobilität Stellplatzregelung, Ladepunkt Vorgabe bei großen Parkplätzen, Stellplatz mit Stromanschluss Pflicht, Elektroauto Ladenpflicht im Gewerbe