§ 4 GeldWNOBauspAnO
Umstellung der Tilgungsbeiträge
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Die vereinbarten tariflichen Reichsmark-Tilgungsbeiträge zuzüglich etwaiger vertraglich vereinbarter Zuschläge werden in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die Darlehensforderungen (umgestellte Tilgungsbeiträge). Zahlungsverpflichtungen auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich werden hiervon nicht berührt.
Suchhilfen: Tilgungsbeitrag reduzieren, Ratenzahlung anpassen, Darlehensforderung senken, Zahlungsbetrag herabsetzen, Tilgung umstellen, Kreditrückzahlung ändern, Tilgungsrate anpassen, Zahlungsverpflichtung ändern, passen, stellen