§ 9 GemAusGO
Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 und 115e Abs. 1 des Grundgesetzes
📖
↗ Links
Der Gemeinsame Ausschuß soll eine Feststellung nach Artikel 115a Abs. 2 oder Artikel 115e Abs. 1 des Grundgesetzes erst treffen, nachdem der amtierende Präsident des Bundestages mitgeteilt hat, daß einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist.
Suchhilfen: Bundestag Zusammentritt verhindern, Präsident Bundestag Meldung, Gemeinsamer Ausschuss Feststellung, Unbeschlussfähigkeit Bundestag