§ 101 GenG
Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.