§ 151a GenG
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
- 1.
- eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
- 2.
- eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Suchhilfen: Aufsichtsratsmitglied Prüfungsbetrug, Genossenschaft Prüfungsmanipulation, Verstoß gegen Prüfungspflichten, Vorteil durch Prüfungsbetrug, Strafe für Prüfungsbetrug, Pflichtverletzung bei Abschlussprüfung, Mitglied Prüfungsausschuss Korruption, Wiederholte Prüfungsmanipulation, schlussprüfung