§ 50 GenG
Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
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Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.
Suchhilfen: Einzahlung Geschäftsanteil, Kapitalnachschuss, Mitgliederbeitrag festlegen, Beschluss Generalversammlung, Kapitalaufstockung, Gesellschaftereinlage festsetzen, Einzahlungspflicht Satzung, zahlung