§ 7 GenTAnhV
Besondere Einwendungen
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Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
Suchhilfen: besondere Einwendung, privatrechtliche Einwendung, Einwendung im Verwaltungsverfahren, Erörterungstermin Einwendung, Verweis auf ordentliche Gerichte, Einwendung nicht behandeln, wendung, waltungsverfahren