§ 1 GenTAufzV

Anwendungsbereich

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Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt, hat nach Maßgabe dieser Verordnung Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen.

Suchhilfen: Gentechnik Aufzeichnungen, GVO Dokumentation, Freisetzung Protokoll, Behördenvorlage, Gentechnische Arbeiten Nachweis, Gentechnische Forschung Dokumentation, zeichnungen, setzung