§ 6 GenTNotfV
Erforderliche Maßnahmen
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Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.
Suchhilfen: Unfallmaßnahmen, Notfallplan, Sicherheitsmaßnahmen bei Unfall, Behördenkoordination im Notfall, Rettungsmaßnahmen, Katastrophenmanagement