§ 9 GenTNotfV
Übergangsregelung
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Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 für die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen außerbetrieblichen Notfallplan zu erstellen, sofern nicht die angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit beendet ist.
Suchhilfen: Notfallplan erstellen, gentechnische Arbeit melden, Genehmigung Gentechnik beantragen, Sicherheitsstufe 3 Vorgaben, Übergangsregelung Gentechnik, Arbeitsgenehmigung beenden, Ausserbetrieblicher Notfallplan, stellen, antragen, gaben, gangsregelung, enden