§ 8 GeoEnBeschrV – Öffentliche Bekanntmachung ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie die Gründe für die Entscheidung sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen. Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juli 2022