§ 28 GeolDG
Schutz nichtstaatlicher Bewertungsdaten nach § 10 sowie nachträglich angeforderter nichtstaatlicher Fachdaten nach § 12
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Nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 und die von der zuständigen Behörde nachträglich angeforderten nichtstaatlichen Fachdaten nach § 12 werden nicht öffentlich bereitgestellt.
Suchhilfen: nichtstaatliche Bewertungsdaten schützen, Fachdaten nicht veröffentlichen, Geodaten nicht öffentlich bereitstellen, Bewertungsdaten Geheimhaltung, Schutz von Bewertungsdaten, Datenfreigabe verweigern, Geodatenveröffentlichung verhindern, nichtstaatliche Daten geheim halten, wertungsdaten, öffentlichen, reitstellen