§ 8 GeoZG Interoperabilität ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. (1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.(2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.