§ 9 GerüstbAusbV 2000
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
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(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Einrüsten eines Bauwerks oder Bauwerkteiles einschließlich Abbauen des Gerüstes und Lagern der Gerüstbauteile oder Inbetriebnehmen eines Lastenaufzuges einschließlich Funktions- und Sicherheitsprüfung und
- 2.
- Auf- und Abbauen einer Gerüstbausonderkonstruktion oder Auf- und Abbauen eines Traggerüstes aus Rüststützen und Rüstbindern.
- 1.
- im Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz- und Traggerüste:
- a)
- längenorientierte Gerüste mit Überbrückung und Auskragung,
- b)
- flächenorientierte Gerüste,
- c)
- Hängegerüste,
- d)
- Traggerüste;
- 2.
- im Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen:
- a)
- Wetterschutzhallen,
- b)
- Einhausungen,
- c)
- Bühnen und Tribünen,
- d)
- Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz-und Traggerüste | 150 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen | 150 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Arbeits-, Schutz- und Traggerüste | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Sonderkonstruktionen und bewegliche Arbeitsplattformen | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
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