§ 52a DesignG
Geltendmachung der Nichtigkeit
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Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.
Suchhilfen: Design Nichtigkeit geltend machen, eingetragenes Design anfechten, Widerklage auf Nichtigkeit, Antrag auf Designlöschung, Designschutz aufheben lassen, Designrechte für nichtig erklären, fechten, heben, klären