§ 62 DesignG

Weiterleitung der Anmeldung

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Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nach Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EG 2002 Nr. L 3 S. 1) eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.

Suchhilfen: Gemeinschaftsgeschmacksmuster anmelden, EU‑Design einreichen, Anmeldung weiterleiten DPMA, Designanmeldung ohne Prüfung, Weiterleitung an Harmonisierungsamt, Tag des Eingangs vermerken, melden, reichen, meldung, leiten, leitung, merken