§ 1 GesWFachwPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen“ und zur „Geprüften Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen“ nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
- 1.
- Planen, Organisieren, Steuern, Überwachen und Optimieren betrieblicher Prozesse,
- 2.
- Beschaffen, Führen und Entwickeln von Personal sowie Qualifizierung der Mitarbeiter durch Aus- und Weiterbildung,
- 3.
- Lenken der Kommunikationsprozesse und Gestalten von internen sowie externen Schnittstellen,
- 4.
- Erfassen von Leistungserstellungsprozessen, Ermitteln, Interpretieren und Beurteilen von steuerungsrelevanten Daten sowie Einsetzen von Steuerungsinstrumenten,
- 5.
- Entwickeln und Ausgestalten von Unternehmenszielen und -strategien, Vorbereiten und Umsetzen unternehmerischer Entscheidungen,
- 6.
- Vorbereiten der Finanz- und Investitionsplanung, Entwickeln und Umsetzen von Finanzierungs- und Investitionskonzepten,
- 7.
- Steuern und Optimieren von Qualitätsmanagementprozessen,
- 8.
- Planen, Organisieren, Koordinieren, Überwachen und Evaluieren von Projekten,
- 9.
- Planen und Durchführen von Marketingmaßnahmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen“ oder „Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen“.
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